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Sterbeverfügung

Am 1. Jänner 2022 ist das Bundesgesetz über die Errichtung von Sterbeverfügungen (Sterbeverfügungsgesetz – StVfG) in Kraft getreten. Damit besteht nach einem jahrzehntelangen rechtlichen Tauziehen nun auch in Österreich für Personen, die an einer unheilbaren, zum Tode führenden oder an einer schweren, dauerhaften Krankheit leiden, die gesetzliche Möglichkeit, ihr Leben frei und selbstbestimmt zu beenden. Aus rechtlicher Sicht bedarf es dafür auch der Mitwirkung von zwei Ärztinnen bzw. Ärzten.
Die behandelnde Ärztin/der behandelnde Arzt bzw. Ärztinnen und Ärzte die seitens eines ihrer Patienten mit dem Wunsch nach Errichtung einer Sterbeverfügung konfrontiert werden, können die dafür notwendige Aufklärung – entsprechende Kenntnisse der dafür notwendigen Voraussetzungen vorausgesetzt – entweder selbst machen oder eine, von der Ärztekammer für Oberösterreich geführte Liste, anfordern. Diese Liste enthält Namen jener Ärztinnen und Ärzte, die, für die Errichtung Sterbeverfügung notwendige palliativmedizinische Qualifikation aufweisen bzw. die sich bereit erklärt haben, ein solches Aufklärungsgespräch zu übernehmen. Diese Liste kann nur von Ärztinnen und Ärzten angefordert werden, wenn ein konkreter Wunsch nach Errichtung einer Sterbeverfügung besteht.

Einverständniserklärung - Mitwirkung an der Aufklärung und Attesterrichtung
Empfehlungstarif für ärztliches Aufklärungsgespräch ab 1.1.2024

Ein Beitrag in zwei Teilen zum assistierten Suizid im Magazin "OÖ Ärzte" mit den wichtigsten FAQ zum Thema:

Teil 1 (Ausgabe vom März 2023)
Teil 2 (Ausgabe vom April 2023)

Aktualisiertes Benutzerhandbuch des elektronischen Sterbeverfügungsregisters

Schreiben des BM f Gesundheit zu Meldungen zum  Sterbeverfügungsregisters durch Totenbeschau:ärztinnen
Leitfaden vom BM f Gesundheit für die Praxis:   Sterbeverfügung

 

Ihre Ansprechpartnerin

Mag. Kerstin Garbeis, LL.M.

0732 77 83 71-287

garbeis[at]aekooe.at

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