HomeWohlfahrtskasseBeiträgeBefreiungsmöglichkeiten

Befreiungsmöglichkeiten

Grundsätzlich können nur Befreiungsgründe berücksichtigt werden, die im Ärztegesetz bzw. in der Satzung angeführt sind. Würde darüber hinaus eine Befreiung ausgesprochen werden, bestünde für alle Mitglieder die Gefahr den steuerlichen Vorteil der vollen Absetzbarkeit der Beiträge von der Lohn- bzw. Einkommenssteuer zu verlieren.

Beispiele, in denen lt. Satzung ein Antrag auf Befreiung von Beiträgen zu bewilligen ist:

- Es wird eine (zahn-)ärztliche Tätigkeit in mehreren Ländern ausgeübt und es besteht keine Sozialversicherungspflicht in Österreich.

- Es wird eine (zahn-)ärztliche Tätigkeit in mehreren Bundesländern ausgeübt und es besteht bereits eine Beitragspflicht zu einem anderen Wohlfahrtsfonds in Österreich.

- Nach Beendigung der (zahn-)ärztlichen Tätigkeit in Deutschland werden im Anschluss an die Pflichtmitgliedschaft weiter Beiträge im deutschen Versorgungswerk geleistet.

- Mitglieder, die ein unkündbares Dienstverhältnis mit einer Gebiets- oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft und daraus einen vergleichbaren Anspruch auf Ruhe- bzw. Versorgungsgenuss haben, können von der Beitragspflicht (zur Krankengeld- und Krankenpflegehilfe sowie zur Grund- und Zusatzversorgung) ausgenommen werden. Die Befreiung von der Grundversorgung ist jedoch nur dann und solange möglich, als keine freiberufliche, niedergelassene Tätigkeit ausgeübt wird.

- Mitglieder, die einen Krankenversicherungsschutz über die Krankenfürsorge der Landesbediensteten (KFL) haben, können von den Beiträgen zur Krankenpflegehilfe (für die Dauer des Versicherungsverhältnisses mit der KFL und unwiderruflich) befreit werden.

- Erbringt ein Mitglied den Nachweis darüber, dass die Familienangehörigen aufgrund einer dienstrechtlichen Regelung mit dem Dienstgeber des Ehegatten/eingetragenen Partners oder dessen Mitgliedschaft zu einer anderen Kammer der selbständig Erwerbstätigen über eine Krankenversicherung verfügen, die der Versicherung über die Wohlfahrtskasse in allen Bereichen entspricht, können diese auf Antrag von der Mitgliedschaft zur Krankenpflegehilfe auf Dauer und unwiderruflich befreit werden.

- Amtsärzte, Polizeiärzte (sofern sie nicht für die Dienstbehörde kurativ tätig werden) und Militärärzte. Diese können freiwillig jener Ärztekammer und damit auch der Wohlfahrtskasse beitreten, in deren Kammerbereich ihr ordentlicher Wohnsitz gelegen ist. Üben diese Ärzte daneben eine ärztliche Tätigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin, approbierter Arzt oder Facharzt aus, lebt die Beitragsverpflichtung in vollem Umfang wieder auf.

Ab welchem Zeitpunkt gilt eine Befreiung?
Wird der Antrag binnen 3 Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen gestellt, so wird die Befreiung mit dem Tag des Eintritts der Voraussetzungen ausgesprochen, sofern nicht zwischenzeitig Leistungen aus der Wohlfahrtskasse erbracht wurden oder deren Erbringung vom Mitglied beantragt wurde. In allen anderen Fällen wird die Befreiung mit dem 1. jenes Monats ausgesprochen, in dem der Antrag bei der Wohlfahrtskasse schriftlich eingelangt ist. Eine darüber hinausgehende Rückwirkende Befreiung ist nicht möglich!

Beitragsbefreiungen haben zur Folge, dass Leistungsansprüche ausgeschlossen oder vermindert werden.

Ihre Ansprechpartner