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Allgemeine Informationen

Die Wohlfahrtskasse ist eine auf dem Gedanken der beruflichen Solidarität und der kollegialen Hilfsverpflichtung beruhende Einrichtung der Ärztekammer. Sie hat den Zweck und den gesetzlichen Auftrag, den Kammerangehörigen, den Mitgliedern der Zahnärztekammer sowie deren Familienangehörigen und den Hinterbliebenen für den Fall von Krankheit, Unfall, Invalidität und Alter, sowie für den Fall des Ablebens eine ausreichende und wertbeständige Versorgung zu sichern.
 
Die Wohlfahrtskasse gliedert sich in Unterstützungsleistungen (Krankenunterstützung und Notstandshilfe) sowie Versorgungsleistungen (Alters-, Invaliditäts-, Hinterbliebenen- und Ablebensleistungen).

Am 22. Dezember 1891 wurde das „ Gesetz betreffend die Errichtung von Ärztekammern" beschlossen und am 14. Jänner 1892 im Reichsgesetzblatt kundgemacht. Nachdem die erforderlichen Verordnungen der Landesregierungen für die konstituierenden Wahlen erlassen wurden, erfolgte 1893 die Gründung der Ärztekammern als Körperschaft öffentlichen Rechts. Diese waren gemäß dem Gesetz berufen, „über alle Angelegenheiten, welche die gemeinsamen Interessen des ärztlichen Standes, die Aufgaben und Ziele, sowie die Würde und das Ansehen des ärztlichen Berufes, die Entwicklung der Gesundheitspflege und sanitären Einrichtungen, insoweit die ärztliche Mitwirkung in Betracht kommt, betreffen, Beratungen zu pflegen und Beschlüsse zu fassen." Aus Sicht der Obrigkeit war selbstverständlich auch die Förderung der Volksgesundheit ein zentrales Thema.

Die wirtschaftliche Entwicklung der Ärzte war nicht Gegenstand dieses Gesetzes und wurde in den nächsten Jahrzehnten zunehmend schlechter. Im Zusammenhang mit der industriellen Revolution und der Gründung der Krankenkassen nach 1920 wurde der Kassenpatient eine Massenerscheinung, wobei im Zuge der bescheidenen Pauschalhonorierung die Ärzte selbst in wirtschaftliche Bedrängnis kamen.

Da, wie bereits angeführt, trotz der gesetzlichen Grundlage für die Ärztekammern keine Vertretung der materiellen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen gegeben war, und eine ungeheure Not der arbeitsunfähigen Ärzte und deren Hinterbliebenen infolge des verlorenen 1. Weltkrieges und der damit bedingten völligen Entwertung der Ersparnisse, Lebensversicherungen, Wertpapiere usw. gegeben war, wurden am 24. und 25. August 1923 vor Vertretern aller österreichischen Landes-Ärzteorganisationen in Hallstatt standespolitische Pläne zu einer Änderung der finanziellen Lage vorgetragen. Vertreter Oberösterreichs propagierten eine viel beachtete Gründung einer ärztlichen Zentralbank (Dr. Narbeshuber), einer ärztlichen Verrechnungsstelle (Dr. Lengenfelder) und einer standeseigenen Ärzteversorgung (OMR Dr. Niederberger). Die ärztliche Zentralbank und die ärztliche Verrechnungsstelle sollten die Voraussetzungen für die Schaffung der standeseigenen Versorgungseinrichtung sein. Durch sie sollten die Beiträge zur Ärzteversicherung automatisch an diese abgeführt werden.

Ab dem 1. Jänner 1924 wurde probeweise die Kranken und Unfallshilfe-Abteilung beschlossen und jeder Arzt verpflichtet, bei der OÖ Landeshypothekenanstalt ein Konto zu eröffnen, über welches die Beiträge vorgeschrieben und eingehoben wurden.
Während der probeweisen Einführung der Kranken- und Unfallshilfe 1924 wurde das Krankengeld vorerst noch in Goldkronen abgerechnet, da die Österreichische Währung „Krone" vollkommen verfallen war. Eine Goldkrone entsprach 15.000 Kronen. Im Laufe des Jahres wurde der Schilling eingeführt, wobei für 10.000 Kronen ein Schilling bezahlt wurde. Allein für die ersten 3 Monate wurden 98 Mio. Kronen an die Wohlfahrtskasse einbezahlt. Das Krankengeld betrug zu Beginn beispielsweise täglich 14,- Schillinge bzw. 7,- Schillinge, die Spitalsverpflegskosten 8,- Schillinge pro Tag. Als Invaliditätsversorgung wurden 150,- Schillinge monatlich bezahlt.

Neben dieser Entwicklung erfolgte auch eine Planung einer gesamtösterreichischen gesetzlichen Altersversorgung für Ärzte. Da auf dieser Ebene der Widerstand gegen eine Pflichtversicherung nicht beseitigt werden konnte, konnte der Plan nicht in die Tat umgesetzt werden. Erst nach mehr als einem Vierteljahrhundert, nach dem Jahr 1950, haben die übrigen Bundesländer Wohlfahrtseinrichtungen nach dem Muster Oberösterreichs geschaffen.

In Oberösterreich schritten die Vorbereitungen hingegen kräftig voran. Am 23. Jänner 1925 beschloss die Hauptversammlung des Wirtschaftlichen Verbandes der Ärzte Oberösterreichs einstimmig die Geschäftsordnung der Wohlfahrtskasse und das Inkrafttreten mit 1. Jänner 1925. Es waren drei Abteilungen vorgesehen:

A Krankheits- und Unfallshilfe
B Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenhilfe
C Todesfallhilfe

Von Anfang an wurde die Auffassung vertreten, dass streng versicherungsmathematische Grundsätze beachtet werden müssen, um bei gleichwertiger Belastung aller Generationen die Gleichwertigkeit der Leistungen für alle Zeit zu sichern. 1933 erfolgte der Ausbau der Alten- und Witwenhilfe und folgende Neugruppierung:

A Krankenhilfe
B Invaliditäts-, Alters- und Witwenhilfe
C Kinder- und Waisenhilfe
D Todesfallhilfe
E Notstandshilfe

Vor dem Hintergrund der sich ändernden wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse in Österreich wurde in einer Hauptversammlung am 25. Juni 1937 im Kaufmännischen Vereinshaus mit überwältigender Mehrheit der Stimmen der Bau des Ärztehauses in der Dinghoferstraße beschlossen. Die Gesamtbaukosten des 1939 fertig gestellten Gebäudes betrugen 931.021,45 Reichsmark. Die Finanzierung erfolgte aus dem liquiden Reservevermögen der Wohlfahrtskasse und aus Darlehen der Ärzte und der Hypothekenanstalt.

Nach der Okkupation 1938 wurde der Wirtschaftliche Verband der Ärzte Oberösterreichs aufgelöst und das Vermögen der Reichsärztekammer zugewiesen. Im Zuge der Vereinheitlichung des ärztlichen Versorgungswesens und einer völligen Neuordnung erfolgte 1940 nach Überprüfung des Reichsversicherungsmathematikers die Auflösung aller österreichischen Versorgungseinrichtungen, da kein versicherungsmathematisches Fundament gegeben war. Nur die Wohlfahrtskasse der Ärztekammer für Oberösterreich wurde als Versicherungsmathematisch gesund befunden und verfiel nicht der Auflösung. Die Abteilungen A und E verblieben im bisherigen Umfang als Wohlfahrtskasse bei der Ärztekammer Oberdonau bestehen. Die restlichen Abteilungen wurden in die Abteilung „Ärzteversorgung bei der Ärztekammer Oberdonau" im Rahmen der Deutschen Ärzteversicherung zusammengefasst. Mit Herannahen des Kriegsendes, mit März 1945, hörten die Leistungen der Deutschen Ärzteversicherung auf, ebenso die Beitragsüberweisungen an diese.

Nach Kriegsende wurde 1945 eine provisorische Ärztekammer im Einvernehmen mit den Besatzungsmächten bestellt und die Fortführung der bisher geltenden Beiträge und Leistungen beschlossen. Im April 1946 wurde der Wirtschaftliche Verband der Ärzte Oberösterreichs wieder hergestellt. Da im Zuge der inflationären Entwicklung die Leistungen immer unzulänglicher wurden, wurde in der Hauptversammlung des wirtschaftlichen Verbandes 1948 beschlossen, die Beiträge und Leistungen in der Zukunft der geänderten Kaufkraft anzupassen. Damit wurde eine „Rentendynamik" bereits 1948 eingeführt. Durch das Ärztegesetz vom 30. April 1949 wurde eine neue Rechtslage geschaffen. Die Führung von Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen wurde den Ärztekammern übertragen. Nach den entsprechenden Beschlüssen erfolgte die Übertragung aller Rechte und Pflichten mit 1. Jänner 1950.

Nachdem 1954 die Beitragsleistung zur Wohlfahrtskasse unbegrenzt steuerlich abschreibbar wurde, wurde mit Juli 1958 eine neue Geschäftsschäftsordnung beschlossen, in der erstmals die Zusatzversorgung vorgesehen war. Mit der Ärztegesetznovelle 1964 mussten die Satzungen der Wohlfahrtsfondseinrichtungen der Ärztekammern neu beschlossen werden. Die letzte Neuauflage der Satzung erfolgte mit Jänner 1970. Diese ist, wenn auch oft novelliert und den aktuellen Erfordernissen angepasst, noch heute in Kraft.

Um Leistungen richtig überweisen und natürlich auch die korrekten Beiträge vorschreiben zu können, ist es wichtig zu wissen, welche Personen überhaupt über die Wohlfahrtskasse versichert sind. Die rechtliche Regelung erfolgt im § 13 der Satzung der Wohlfahrtskasse:

Die Mitglieder der Wohlfahrtskasse sind verpflichtet, die Wohlfahrtskasse unaufgefordert von allen für deren Wirken bedeutsamen Änderungen schriftlich in Kenntnis zu setzen. Änderungen in der Berufstätigkeit sind innerhalb 14 Tagen, Veränderungen im Familienstand (Verehelichung, Scheidung, Geburt eines Kindes, Beginn oder Beendigung des Studiums, Todesfall usw.) binnen 4 Wochen nach Eintreten der Änderung, und zwar unter Vorlage der diesbezüglichen Standesausweise oder sonstiger Dokumente (Studienbestätigung u. ä.) schriftlich bekannt zu geben.

Gesetzliche Grundlagen

§ 113 ÄrzteG, § 5 und § 8 der Satzung der Wohlfahrtskasse, Art. 130 B – VG und §§ 7 ff VwGVG.

Die Verwaltung der Wohlfahrtskasse ist von der Verwaltung des übrigen Kammervermögens getrennt zu führen und obliegt in erster Linie dem Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Oberösterreich.

Wie setzt sich der Verwaltungsausschuss zusammen?
Der Verwaltungsausschuss wird nach Erstattung eines Vorschlages durch den Kammervorstand von der Vollversammlung gewählt. Er besteht aus dem Präsidenten, dem Finanzreferenten und aus weiteren 12 Mitgliedern sowie aus im Ruhestand befindlichen Ärzten ohne Stimmrecht. Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

Welche Aufgaben sind ihm übertragen?
Dem Verwaltungsausschuss obliegt die Verwaltung der Wohlfahrtskasse, ausgenommen die Teile, die dem Kammervorstand bzw. der Vollversammlung unterliegen. Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere die Beschlussfassung über

  • Ansuchen um Aufnahme als außerordentliche Mitglieder
  • Ansuchen um Ermäßigung oder ratenweise Zahlung, Stundung und Nachlass der Beiträge
  • Ansuchen um Gewährung von Leistungen aus der Notstandshilfe
  • Ansuchen um Befreiung von der Beitragspflicht wegen Pragmatisierung
  • Vorschläge  betreffend Veranlagung  des Vermögens der Wohlfahrtskasse
  • Verwaltung der Liegenschaften

Wie wird eine Entscheidung des Ausschusses bewirkt?
Der Antragsteller hat ein begründetes Schreiben an die Wohlfahrtskasse zu richten und die erforderlichen Unterlagen bzw. Urkunden beizulegen. Dieses wird, vom Kammerbüro vorbereitet, zum nächstmöglichen Termin dem Verwaltungsausschuss vorgelegt.

Wie entscheidet der Ausschuss?
Die Beschlüsse werden in einer nicht öffentlichen Sitzung, die zumeist monatlich stattfindet, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Wie erfolgt die Übermittlung der Beschlüsse?
Die Beschlüsse werden in Form eines informativen Schreibens dem Antragsteller übermittelt. Auf Wunsch des Antragstellers wird ein Bescheid erstellt, der eine ausführliche Begründung der Entscheidung und eine Rechtsmittelbelehrung beinhaltet.

Wie ist der weitere Rechtsweg?
Gegen die Bescheide des Verwaltungsausschusses kann das Landesverwaltungsgericht mit Beschwerde innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides des Verwaltungsausschusses angerufen werden.

Eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht ist beim Verwaltungsausschuss einzubringen, der die Angelegenheit binnen längstens zwei Monaten entweder nocheinmal prüfen und eine Beschwerdevorentscheidung treffen kann oder die Angelegenheit dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegt.

Was muss eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht enthalten?
Die Beschwerde hat die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Bezeichnung der belangten Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde, zu enthalten.

Wie kann die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes bekämpft werden?
Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes kann entweder mittels Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder mittels Beschwerde wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.

Verwaltungsausschuss - Rechtsweg

Sitzungstermine 2024

der gemäß § 5 Abs. 7 der Satzung der Wohlfahrtskasse der Ärztekammer für Oberösterreich nicht öffentlichen Sitzungen des Verwaltungsausschusses:

Tag

Datum

Uhrzeit

Montag22. Jänner 202418.00 Uhr
Dienstag27. Februar 202418.00 Uhr
Montag18. März 202418.00 Uhr
Dienstag23. April 202418.00 Uhr
Montag13. Mai 202418.00 Uhr
Dienstag25. Juni 202418:00 Uhr
Montag16. September 202418.00 Uhr
Montag14. Oktober 202418.00 Uhr
Mittwoch13. November 202418.00 Uhr
Montag09. Dezember 202418.00 Uhr

Anträge sollten bis spätestens 10 Tage vor Sitzungstermin in der Wohlfahrtskasse einlangen, damit diese bearbeitet und in das Tagesordnungsprotokoll aufgenommen werden können. Später einlangende Ansuchen werden in der jeweils nächst folgenden Sitzung behandelt.

Die Wohlfahrtskasse hat kein Eigenkapital – sie verwaltet ausschließlich das Geld der Mitglieder zu den unter Berücksichtigung des Ärztegesetzes von der erweiterten Vollversammlung in der Satzung beschlossenen Regeln. Würde Eigenkapital aufgebaut, ginge dies zu Lasten der Mitgliedsbeiträge oder der Erträge aus der Kapitalveranlagung. Die Leistungen der Wohlfahrtskasse werden durch laufende Fondsbeiträge und bei Bedarf durch das dafür angesparte Fondsvermögen gedeckt. Im Gegensatz zur Sozialversicherung schießt der Staat keine Steuermittel zu.

Die Veranlagung erfolgt nach den Grundsätzen der Rentabilität, der Sicherheit und der Liquidität. Die Erträge aus der Kapitalveranlagung der Wohlfahrtskasse sind von der Kapitalertragssteuer befreit.

Die Pensionsfonds der Grund- und Zusatzversorgung werden nach versicherungsmathematischen Grundsätzen unter Berücksichtigung demographischer Aspekte finanziert. Die Fonds der Krankenunterstützung werden im Wege des Umlageverfahrens mit einem Kapitalstock verwaltet – Einnahmen und Ausgaben müssen annähernd gleich hoch sein. Eine Kapitalreserve soll unerwartete Mehrkosten abdecken.

Für die Kontrolle der Wohlfahrtskasse gibt es eine Reihe von internen und externen Mechanismen: Doppelte Buchführung, ein internes Kontrollsystem, strikte Trennung des Vermögens der Wohlfahrtskasse vom Vermögen der Ärztekammer, Trennung der unterschiedlichen Deckungsfonds, eine jährliche Überprüfung der Geschäftsführung durch den Überprüfungsausschuss und eine jährliche Betriebsprüfung durch einen unabhängigen Wirtschaftstreuhänder, sowie längstens alle fünf Jahre ein unabhängiges versicherungsmathematisches Gutachten. Alle Vorschläge, Bilanzen und Änderungen der Satzung und der Beitragsordnung werden auch der oberösterreichischen Landesregierung als Aufsichtsbehörde vorgelegt. Für die strategische Veranlagung des Kapitals und das Controlling werden renommierte externe Berater zugezogen.

Die breite Streuung des gesamten Deckungskapitals der Wohlfahrtskasse in festverzinsliche Wertpapiere, Liegenschaften und Fonds (mit einem höheren Veranlagungsrisiko) führt in Summe zu einer Risikostreuung und zu einer stabilen Ertragslage. Damit sollten die erforderlichen Erträge im längerfristigen Schnitt erreicht werden können.

1) Als Pflichtversicherung muss die Wohlfahrtskasse keine neuen Mitglieder/Kunden akquirieren/keinen Vertrieb beschäftigen/keine Werbung machen – private Versicherungsunternehmen wenden bis zu 20-25 % der Prämie bereits für diese (und noch weitere Posten, wie zB Dividenden für Aktionäre) auf. Der Verwaltungsaufwand der OÖ Wohlfahrtskasse liegt bei rund 2,7 % der vorgeschriebenen Beiträge, somit fließt nahezu der volle Beitrag in die unterschiedlichen Deckungsfonds!

2) Im Gegensatz zu privaten Versicherungen erfüllt die Wohlfahrtskasse ihre Leistungspflicht ohne individuelle Risikoprüfung unter Einschluss eventueller Vorerkrankungen zu gleichen Konditionen und ohne Wartzeiten.

3) Leistungen für den Fall der Berufsunfähigkeit oder des Ablebens sind hierbei bereits eingepreist und müssen nicht gesondert beantragt werden.

4) Als Pflichtbeiträge sind alle Beiträge in voller Höhe steuerlich absetzbar (was bei angestellten Mitgliedern bereits über den Gehaltsweg vom Dienstgeber berücksichtigt wird). Je nach individueller Steuerprogression werden bis zur Hälfte des vorgeschriebenen Beitrags über geringere Steuern eingespart! Es werden aber die Bruttobeiträge in den Fonds veranlagt!

5) Die OÖ Wohlfahrtskasse hat kein Eigenkapital – sie verwaltet ausschließlich das Geld der Mitglieder zu den unter Berücksichtigung des Ärztegesetzes von der erweiterten Vollversammlung in der Satzung beschlossenen Regeln. Die Pensionsfonds der Grund- und Zusatzversorgung werden nach versicherungsmathematischen Grundsätzen unter Berücksichtigung demographischer Aspekte finanziert.

6) Für die Kontrolle der Wohlfahrtskasse gibt es eine Reihe von internen und externen Mechanismen: Doppelte Buchführung, internes Kontrollsystem, strikte Trennung des Vermögens der Wohlfahrtskasse vom Vermögen der Ärztekammer, Trennung der unterschiedlichen Deckungsfonds, eine jährliche Überprüfung der Geschäftsführung durch den Überprüfungsausschuss und eine jährliche Betriebsprüfung durch einen unabhängigen Wirtschaftstreuhänder, sowie längstens alle fünf Jahre ein unabhängiges versicherungsmathematisches Gutachten.

7) Die breite Streuung des gesamten Deckungskapitals (aktuell über 1,2 Mrd EUR) der OÖ Wohlfahrtskasse in festverzinsliche Wertpapiere, Liegenschaften und Fonds führt in Summe zu einer Risikostreuung und einer stabilen Ertragslage (in den letzten 20 Jahren im Schnitt zwischen 4 und 5 %).

8) Versäumte/reduzierte Beiträge können voll steuerlich absetzbar nachgekauft werden.