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FAQ für Ordinationsgründerinnen und -gründer zu einer Praxis mit angeschlossener Hausapotheke

Anbei finden Sie die relevanten Informationen zur Gründung einer Kassenordination mit Hausapotheke.

Nach den Bestimmungen des Apothekengesetzes kann die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke nur einem Arzt für Allgemeinmedizin erteilt werden. Niedergelassene Fachärzte sind somit von der Erteilung einer Hausapothekenbewilligung ausgeschlossen. Im Gegensatz zur Rechtslage vor der Novellierung des Apothekengesetzes im Jahr 2006 muss nunmehr der niedergelassene Arzt für Allgemeinmedizin in einem aufrechten Vertragsverhältnis zu einem § 2-Krankenversicherungsträger stehen, sofern ein Gesamtvertrag im Sinne des ASVG besteht.

Einer ärztlichen Gruppenpraxis (als Gesellschaft) kann keine Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke erteilt werden, sondern immer nur dem jeweiligen Arzt für Allgemeinmedizin. Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist ein dem Arzt persönlich verliehenes Recht, eine derart erteilte Bewilligung berechtigt somit ausschließlich den Arzt zur Abgabe von Arzneimitteln an die Patienten. Es wird somit dringend angeraten, dass alle Ärzte, die an der Gruppenpraxis beteiligt sind, über eine eigene individuelle Hausapothekenbewilligung verfügen, um rechtmäßig Arzneimittel aus der Hausapotheke abgeben zu dürfen.

Neben dem notwendigen Vertragsverhältnis zu einem § 2-Krankenversicherungsträger müssen für die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke noch folgende zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

►  Es darf sich in der Gemeinde, in der der Arzt für Allgemeinmedizin seinen Berufssitz hat, keine öffentliche Apotheke befinden und

►  der Berufssitz des Arztes für Allgemeinmedizin muss von der Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke mehr als sechs bzw. im Falle einer „Nachfolge“ – wenn also bereits der Vorgänger über eine Hausapothekenbewilligung verfügt (hat) – mindestens vier Straßenkilometer entfernt sein.

Dabei kommen nur ganzjährig befahrbare Straßen in Betracht, das heißt, etwaige Feldwege und dergleichen, die im Winter nicht geräumt werden und somit nicht befahrbar sind, bleiben bei der Prüfung der gesetzlich festgelegten Mindestentfernung von vier bzw. sechs Straßenkilometern außer Betracht. Sollten der Hin- und Rückweg zwischen der Hausapotheke und der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke aufgrund besonderer Verkehrsgegebenheiten (Kreisverkehre, Einbahnregelungen und dergleichen) unterschiedlich lang sein, ist für die gesetzlich vorgesehene Mindestentfernung von vier bzw. sechs Straßenkilometern der Mittelwert zwischen Hin- und Rückweg heranzuziehen. Etwaige im Umkreis bereits bestehende ärztliche Hausapotheken spielen bei der Prüfung eines Antrags auf Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke insofern keine Rolle, weil die Befriedigung des Bedürfnisses nach einer Abgabestelle von Heilmitteln durch eine bereits vorhandene ärztliche Hausapotheke bei Behandlung eines Ansuchens um Bewilligung einer weiteren ärztlichen Hausapotheke nicht in Betracht zu ziehen ist.

Die Antragsunterlagen sind online auf der Homepage der Ärztekammer für OÖ unter https://www.aekooe.at/niedergelassen/hausapotheke abrufbar. Einzubringen ist der Antrag bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft).

Mit der Novelle des Apothekengesetzes im Jahr 2016 wurde die „Nachfolgeregelung“ wiedereingeführt, welche für den Nachfolger eines hausapothekenführenden Arztes anstatt der sechs nur vier Straßenkilometer Mindestabstand zur nächst gelegenen öffentlichen Apotheke vorsieht. Als Nachfolger gilt dabei jeder Arzt, der die Planstelle eines Arztes für Allgemeinmedizin mit Hausapothekenbewilligung nach dem 30. April 2015 angetreten hat.

Ausgehend von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) darf bei zwei Berufssitzen im Sinne des Ärztegesetzes die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke nur für jenen Berufssitz erfolgen, an dem das Übergewicht ärztlicher Tätigkeit entfaltet wird. In dieser Frage können die verbindlich festgesetzten Ordinationszeiten ein taugliches Indiz bilden, solange sich nicht sachverhaltsbezogen ergibt, dass die Ordinationszeiten willkürlich und nicht der Zahl der behandelten Patienten entsprechend gewählt worden sind. Letzten Endes kommt es jedoch auf die Patientenzahl an. Eine Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke für die Zweitordination ist somit ausgeschlossen.

Gemäß Apothekengesetz erlischt bei Verlegung des Berufssitzes in eine andere Gemeinde die für den vorigen Berufssitz erteilte Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke. Dies hat zur Folge, dass bei Verlegung des Berufssitzes in eine andere Gemeinde die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke neuerlich bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen ist. Aus den Bestimmungen des Apothekengesetzes ergibt sich allerdings im Umkehrschluss auch, dass die Verlegung einer ärztlichen Hausapotheke durch ein und denselben Arzt innerhalb derselben Ortschaft nach dem Apothekengesetz bewilligungsfrei ist, sofern die konkret in Betracht kommenden Entfernungen von sechs bzw. vier Straßenkilometern von der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke beachtet werden.

 

Hausapothekenführende Ärzte dürfen die benötigten Arzneimittel und die zur Einrichtung und Ergänzung erforderlichen Drogen, chemischen und pharmazeutischen Präparate ausschließlich aus einer öffentlichen Apotheke im Europäischen Wirtschaftsraum beziehen. In der Praxis werden die hausapothekenführenden Ärzte in erster Linie von so genannten Lieferapotheken, darunter versteht man Großhändler mit entsprechender Apothekenkonzession, versorgt. Gemäß den Bestimmungen der Apothekenbetriebsordnung sind seitens des hausapothekenführenden Arztes über den Bezug von Arzneispezialitäten, magistralen Zubereitungen, Urtinkturen, Dilutionen, Rezepturbasen und Salbengrundlagen Aufzeichnungen dahingehend zu führen, aus denen die Lieferapotheke, das Lieferdatum, die Liefermenge und bei magistralen Zubereitungen das Herstellungsdatum ermittelt werden können.

 

Die ärztliche Hausapotheke ist vom Arzt für Allgemeinmedizin persönlich zu führen. Die Arzneimittelabgabe darf ausschließlich durch den hausapothekenführenden Arzt selbst erfolgen. Hilfskräfte (z.B. Ordinationsgehilfinnen) dürfen somit zur Arzneimittelabgabe nicht herangezogen werden.

 

Eine ärztliche Hausapotheke muss mindestens einen Raum zur Lagerung und Abgabe von Arzneimitteln aufweisen, eine Aufbewahrung der Arzneimittel außerhalb der ärztlichen Hausapotheke ist nicht zulässig. Dieser Raum sowie allenfalls vorhandene weitere Räume der ärztlichen Hausapotheke dürfen zu anderen Zwecken nicht verwendet werden. Die Gesamtfläche der ärztlichen Hausapotheke hat dem Versorgungsumfang zu entsprechen. Die Einrichtung muss so beschaffen sein, dass eine ordnungsgemäße Lagerung und Abgabe von Arzneimitteln gewährleistet sind, wobei besondere Lagervorschriften einzuhalten sind. Darüber hinaus muss in einer ärztlichen Hausapotheke ein geeigneter Arbeitsplatz, dafür geeignete Geräte und Behelfe und ein Waschplatz mit fließendem Warm- und Kaltwasser vorhanden sein, sofern der hausapothekenführende Arzt eigenhändig im Einzelfall für die eigenen Patienten aus einer Urtinktur oder Dilution eine homöopathische Dilution für die orale Anwendung anfertigt oder eine in Österreich zugelassenen Arzneispezialität für die dermale Applikation mit einer Salbengrundlage oder Rezepturbasis homogen vermischt und zur dermalen Anwendung abgibt. Weiters ist für eine ausreichende Belüftung Vorsorge zu treffen. Die genannten baulichen Voraussetzungen haben selbstverständlich dem Stand von Wissenschaft und Technik zu entsprechen.

 

Eine ärztliche Hausapotheke berechtigt einen Arzt grundsätzlich zur Verabreichung von Arzneimitteln an die in seiner Behandlung stehenden Personen. Eine Verabreichung von Arzneimitteln auf Grund der Verordnung eines anderen Arztes ist nur in Ausnahmefällen zulässig, nämlich dann, wenn die verordneten Arzneimittel aus einer öffentlichen Apotheke nicht mehr rechtzeitig beschafft werden könnten. Zu beachten ist allerdings, dass die Verabreichung von Arzneimitteln am Ort einer öffentlichen Apotheke und im Umkreis von vier Straßenkilometern, gemessen von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke, prinzipiell nicht zulässig ist. Für innerhalb des Umkreises von vier Straßenkilometern rechtmäßig bestehende ärztliche Hausapotheken gilt nur das Verbot der Abgabe von Arzneimitteln bei Behandlung an dem Ort, an dem eine öffentliche Apotheke vorhanden ist. Praktische Bedeutung hat dies vor allem in der Arzneimittelversorgung von Bewohnern von Alten- und Pflegeheimen.

 

FAQ für Ordinationsgründerinnen und -gründer zur Fortbildung

Anbei alle Informationen zur Fortbildung, in welchem Ausmaß man diese erledigen muss und wie man sein Fortbildungskonto kontrolliert und aufpoliert.

Eine Ärztin/ein Arzt ist verpflichtet, sich laufend gemäß der von der Österreichischen Ärztekammer erlassenen Fortbildungsverordnung fortzubilden. Diese sieht einen Fortbildungsumfang von 250 Fortbildungspunkten (ein Punkt entspricht einer Fortbildungsdauer von 45 Minuten) innerhalb von jeweils 5 Jahren vor, wovon mindestens 200 Punkte medizinische Fortbildungen umfassen müssen. Ärzte, die zur selbständigen Berufsausübung berechtigt sind, haben alle fünf Jahre ihre absolvierte Fortbildung gegenüber der Österreichischen Ärztekammer glaubhaft zu machen.

Ja, im Maximalausmaß von 50 Punkten im gesamten fünfjährigen Fortbildungszeitraum.

Auf der Homepage www.meindfp.at ist für jeden Arzt ein elektronisches Fortbildungskonto eingerichtet, welches tagesaktuell den aktuellen Punktestand im jeweiligen Sammelzeitraum anzeigt.

Auf der Homepage der Ärztekammer für OÖ unter https://www.aekooe.at/aerzteliste-aus-fortbildung/dfp finden Sie weitere interessante Informationen zu diesem Thema.

Verletzt der Arzt seine Fortbildungspflicht, kann dies von den Disziplinarbehörden geahndet werden, in extremen Fällen sogar zur Streichung aus der Ärzteliste führen. Außerdem wird der Arzt schadenersatzpflichtig, wenn er aufgrund mangelhafter Fortbildung Patienten nicht nach dem aktuellen Stand der Medizin betreut.

Ihr Ansprechpartner

Mag. Christoph Voglmair, LL.M.

0732 77 83 71-291

voglmair[at]aekooe.at

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