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Nachkauf von Beitragszeiten

Da die Berufslaufbahnen der einzelnen Mitglieder recht unterschiedlich verlaufen können, sieht die Satzung der Wohlfahrtskasse in OÖ im Bereich der Pensionsansprüche großzügige Nachkaufs-Möglichkeiten von versäumten/reduzierten Beiträgen vor!

Unabhängig davon, ob
- mit der Ausübung des Berufs erst spät/er begonnen,
- bereits in anderen Staaten/Bundesländern Ansprüche gesammelt oder
- altersabhängige Beiträge vorübergehend (lt. Ärztegesetz/nach den Richtlinien des Verwaltungsausschusses aufgrund außergewöhnlicher finanzieller Belastungen, wie zB Praxisgründung, Aufwendungen für Wohnraumschaffung, etc.) reduziert wurden - in allen Fällen können wir auf Basis Ihrer individuellen Situation erheben, in welchem Ausmaß Nachäufe lt. Satzung (auf Antrag) bewilligt werden können.

Grundversorgung
Ein Nachkauf von Anwartschaftspunkten ist ab Vollendung des 45. Lebensjahres möglich, wenn hochgerechnet bis zum 65. Lebensjahr nicht 100 Punkte über die laufenden Beiträge erworben werden können.

Zusatzversorgung II
Ein Nachkauf von fehlenden Beiträgen ist ab Vollendung des 40. Lebensjahres möglich.

PensionPlus
Ein Nachkauf ist abhängig von der bisherigen Beitragsleistung je nach aktueller Beitragsstufe bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.

Steuerliche Behandlung
Ein freiwilliger Nachkauf ist gemäß § 18 Abs. 3 EStG in voller Höhe als Sonderausgabe abschreibbar. Die Überweisung muss bis 31. Dezember auf dem Konto der Ärztekammer/Wohlfahrtskasse einlangen. Für Zahlungen ab dem Jahr 2017 erfolgt die automatische Datenübermittlung der Sonderausgaben an die Finanzverwaltung.

Wir bitten um Verständnis, dass geplante Nachkäufe für die nächsten Jahre von der Wohlfahrtskasse nicht vorgemerkt werden. Dies deshalb, da eine Änderung der wirtschaftlichen Lage in der Zukunft zu einer Änderung der derzeit geplanten Nachkäufe führen kann und der höhere administrative Aufwand nicht ohne Mehrkosten bewältigt wird. Folglich wird empfohlen geplante Nachkäufe (nach Rücksprache mit der steuerlichen Vertretung) der Wohlfahrtskasse  schriftlich (zB formlos per E-Mail) im jeweiligen Kalenderjahr bekannt zu geben.

Da bei der Zuweisung der Zinsen in den Folgejahren immer der individuelle Kapitalstand zum 1. Jänner jeden Jahres berücksichtigt wird, sollte (in Jahren hoher Sparzinsen) die Überweisung nicht vor November/Dezember des Kalenderjahres erfolgen.

Infoblatt-Nachkauf von Beitragszeiten

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