Ärzteausbildung

Ärzteausbildungsordnung

Sollte es zu einzelnen Zeugnissen, Inhalten, etc. Fragen geben, ersuchen wir alle Betroffenen mit den jeweils zuständigen Landesärztekammern Kontakt aufzunehmen.

ÄAO 2006

Die folgenden Rasterzeugnisse sind Grundlage für die Bestätigung der Absolvierung einer Ausbildungszeit im Inland.

Im folgenden finden Sie für jedes Sonder- und Additivfach, das schon in der Ärzte-Ausbildungsordnung 1994 enthalten war, zwei verschiedene Rasterzeugnisformulare. Auf Grund der Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 können nämlich Ärztinnen und Ärzte, die ihre Ausbildung vor dem 1. Februar 2007 begonnen haben, wahlweise ihre Ausbildung durch Vorlage der bis dahin geltenden Rasterzeugnisse bestätigen (Rasterzeugnis alt) oder durch Vorlage der neuen Rasterzeugnisse (Rasterzeugnis neu).

Ärztinnen und Ärzte, die ihre Ausbildung nach dem 1. Februar 2007 begonnen haben, sind verpflichtet die neuen Rasterzeugnisfomulare zu verwenden (Rasterzeugnis neu). Sollte ein Sonder- oder Additivfach erst durch die Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 neu eingeführt worden sein, so finden Sie sowohl die neuen Rasterzeugnisformulare, sowie ggf. Vorgängerrasterzeugnisse für Additivfächer, wenn das Sonderfach zuvor ein Additivfach war (Herzchirurgie, Thoraxchirurgie und Kinder- und Jugendpsychiatrie).

Die Formulare Rasterzeugnis-alt (ÄAO 1994), stellen eingescannte pdf-Formulare dar, die auszudrucken und auszufüllen sind. Die Formulare Rasterzeugnis-neu (ÄAO 2006) sind mit Ausnahme der Unterschriften, des Datumsrasters bei den Ausbildungsinhalten und der allfälligen Anmerkungen der/des in Ausbildung befindlichen Ärztin/Arztes im Internet auszufüllen, auszudrucken und dann zu unterschreiben. Sollte dies zur Dokumentation für die ausstellenden Stellen notwendig sein, so können entweder die unterschriebenen Rasterzeugnisse neu als pdf abgespeichert werden bzw. ist nach Unterschrift ein Einscannen des Zeugnisses möglich.

Rasterzeugnisse (KEF und RZ-VO) 2006

ÄAO 2015

Ärztinnen und Ärzte, die ihre Ausbildung nach dem 1. Juni 2015 begonnen haben, sind verpflichtet die Rasterzeugnisfomulare gemäß ÄAO 2015 zu verwenden.

Rasterzeugnisse (KEF und RZ-V 2015)

Folgende Unterlagen sind für die Einreichung des Diploms "Arzt für Allgemeinmedizin" bzw. " Facharzt für ..." bzw. "Zusatzfacharzt für ..." erforderlich:

  • vollständig bestätigte Rasterzeugnisse;
  • Prüfungsbestätigung (ausgenommen Einreichung Zusatzfach);
  • Ärzteausweis,
  • bzw. bei Neuausstellung des Ärzteausweises zusätzlich mitzubringen: 1 Passbild mit hellem Hintergund

 

Ablauf Diplomantrag Sonderfach/ Additivfach

Ablauf Diplomantrag Arzt/ Ärztin für Allgemeinmedizin

Einladung/Anmeldung Diplomüberreichung

 

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Die Zuständigkeit für die Bewilligung von Ausbildungsstellen ist mit 1. Jänner 2023 auf den Landeshauptmann übergegangen. Bitte richten Sie daher Ihr Ansuchen an ges.post[at]ooe.gv.at. Herzlichen Dank.

Änderung des Fachärzteschlüssels für die Anerkennung von Ausbildungsstellen:
Seit jeher war – anders als in vielen anderen europäischen Ländern – für die Anerkennung von ärztlichen Ausbildungsstellen das sogenannte „1:1-Prinzip“ relevant, was bedeutet, dass für jede Ausbildungsstelle neben der Abteilungsleiterin/dem Abteilungsleiter ein/e weitere/r Fachärztin/Facharzt des einschlägigen Sonderfaches beschäftigt sein musste. Im Ergebnis hieß dies, dass die Primarärztin/der Primararzt für die Frage der Anzahl der zu bewilligenden Ausbildungsstellen bis dato nicht berücksichtigt wurde. Diese zugegebenermaßen sehr strenge Regelungssystematik wird ab 1. Jänner 2024 dahingehend gelockert, als in Zukunft auch die/der jeweilige Abteilungsleiterin/Abteilungsleiter in den Facharztschlüssel für die Anerkennung von Ausbildungsstellen miteingerechnet werden wird. Davon – zumindest bis auf Weiteres – unberührt bleibt die Mangelfachregelung gemäß § 37 ÄAO für die Sonderfächer Gerichtsmedizin, Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin sowie Strahlentherapie – Radioonkologie, für die bekanntlich spezielle Regelungen hinsichtlich des Verhältnisses von Fachärztinnen und Fachärzten und der Anzahl der Ausbildungsstellen bestehen. Mit der künftigen rechnerischen Miteinbeziehung der Primarärztinnen und Primarärzte bei der Anerkennung von Ausbildungsstellen wird seitens des Gesetzgebers eine von der Standesvertretung erhobene Forderung erfreulicherweise umgesetzt.

Ihr Ansprechpartner

Mag. Christoph Voglmair, LL.M.

0732 77 83 71-291

voglmair[at]aekooe.at

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