Ein Facharzt für Radiologie riet nach einer Mammographie noch zur Durchführung einer ergänzenden Mamma-MR. Weder er noch der behandelnde Gynäkologe klärten die betroffene Patientin über diesen Umstand auf, weswegen das Mammakarzinom zu spät erkannt wurde und die Patientin verstarb. Beide Fachärzte hafteten für dieses Fehlverhalten.
weiterlesenEine Sterbeverfügung kann nur dann wirksam errichtet werden, wenn die sterbewillige Person volljährig und zweifelsfrei entscheidungsfähig ist und den Entschluss zur Selbsttötung frei und selbstbestimmt nach zweifacher ärztlicher Aufklärung schriftlich vor einem Notar oder einem rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretung fasst.
weiterlesenDer Oberste Gerichtshof hat sich zuletzt in seiner Entscheidung vom 14.09.2021 (8 ObA 54/21f) mit der Frage auseinandergesetzt, ob das Erscheinen zum Dienst unter Verletzung einer behördlich angeordneten Absonderung einen Entlassungsgrund darstellen kann. Sowohl die Vorinstanzen als auch der OGH …
weiterlesenÄrzte unterliegen hinsichtlich der Vermittlung von Patienten einem strengen Verbot der Vorteilsannahme, wobei eine sachgerechte Empfehlung nicht per se unzulässig ist. Verboten ist es allerdings, wenn Mediziner für die Zuweisung von Patienten, wobei dieser Begriff nicht nur wörtlich zu interpretieren ist, eine Begünstigung erhalten oder sich versprechen lassen.
weiterlesenEin Facharzt für Plastische Chirurgie wurde wegen unzulässiger Werbung auf seiner Homepage aufgrund der Veröffentlichung von Fotos von lediglich mit einem Slip bekleideten Frauen disziplinarrechtlich mittels schriftlichen Verweises verurteilt. Zusätzlich musste er die Kosten des Disziplinarverfahrens tragen.
weiterlesenEin Disziplinarverfahren, das gegen einen Arzt wegen nicht vorgewiesener Fortbildungsverpflichtung eingeleitet wurde, ist laut VwGH abzubrechen, wenn dieser freiwillig auf die ärztliche Tätigkeit verzichtet. Entgegen der Entscheidung des LVwG war das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis nicht ersatzlos aufzuheben.
weiterlesenEin praktischer Arzt versuchte seinen Patienten wegen eines zu besprechenden MRT-Befundes auf der von ihm bekannt gegebenen Mobiltelefonnummer zu erreichen und schickte ihm zudem noch per Post eine nicht eingeschriebene Benachrichtigung, wobei sich dieser nicht zur Befundbesprechung meldete. Für den OGH war das Verhalten des Arztes rechtskonform.
weiterlesenDie Antwort zur in der Überschrift gestellten Frage ist einfach und kurz: Jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt! § 2 Abs 3 ÄrzteG normiert dazu eindeutig, jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt ist befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten.
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