Blaulicht für niedergelassene Ärzte

Der Betrieb eines Blaulichtes bei einer Einsatzfahrt bringt mehrere Vorteile. Einer davon ist, dass für die konkrete Einsatzfahrt eine Ausnahme von einer Mautpflicht besteht. Ein zweiter Vorteil ist, dass Lenker eines Einsatzfahrzeuges bei der Einsatzfahrt weitgehend nicht an Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen gebunden sind. Wichtig ist, dass zu keiner Zeit bei einer Einsatzfahrt mit Blaulicht Personen gefährdet oder Sachen beschädigt werden dürfen.

Das Verwenden einer Warnleuchte mit blauem Licht ist an eine Bewilligung des Amtes der oö Landesregierung, Abteilung Verkehr gebunden. Voraussetzung ist, dass die Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und zusätzlich vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen.

Seitens der Verkehrsabteilung der Oö Landesregierung wird die Beantragung des Blaulichtes samt Folgetonhorn empfohlen. Das bezughabende Schreiben finden Sie hier.

1. Allgemeine Voraussetzungen
Eine Blaulichtbewilligung kann für Ärzte für Allgemeinmedizin, die einen ärztlichen Bereitschaftsdienst von Gebietskörperschaften, Ärztekammern oder Sozialversicherungsträgern verrichten, bewilligt werden. Die Bewilligung wird für niedergelassene und Wohnsitzärzte für Allgemeinmedizin, die am HÄND teilnehmen, auf Antrag der Ärztekammer erteilt. Für angestellte Ärzte, wenn sie Rufbereitschaften leisten, wird sie auf Antrag des Rechtsträgers des Spitals bei Vorliegen der Voraussetzungen erteilt.

2. Antragsverfahren für niedergelassene und Wohnsitzärzte für Allgemeinmedizin
Es ist das Antragsformular auszufüllen und mit einer Kopie des Zulassungsscheins an die Ärztekammer für Oberösterreich einzusenden. Das Antragsformular steht auf der Homepage der Ärztekammer unter www.aekooe.at => Niedergelassen => Blaulicht => Formular zur Blaulicht-Beantragung zur Verfügung. Der Zulassungsschein muss auf den Namen des antragstellenden Arztes ausgestellt sein. Ist das nicht der Fall, bedarf es einer Überlassungserklärung für das Fahrzeug vom Fahrzeughalter.

Weiters ist anzuführen, in welchem Sprengel Bereitschaftsdienst verrichtet wird. Der Antrag kann nur im eigenen Namen gestellt werden, nicht jedoch durch einen Vertreter im Bereitschaftsdienst. Der Antrag wird geprüft, insbesondere auch die Angabe der Teilnahme am Bereitschaftsdienst. Wenn die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind, wird der Antrag befürwortet und an das Land OÖ, Abteilung Verkehr weitergeleitet. Das Land OÖ, Abteilung Verkehr stellt den Bescheid aus. Eine erteilte Blaulichtbewilligung gilt für ganz Oberösterreich.

Im Bewilligungsbescheid werden die behördlichen Gebühren für die Bewilligung festgestellt und zunächst an die Ärztekammer vorgeschrieben. Die Ärztekammer leitet die Vorschreibung an den Arzt zur Einzahlung weiter.

Gebühr Blaulicht: € 35,10
Gebühr Blaulicht mit Folgetonhorn: € 62,40

Hinweis: Die Ärztekammer für Oberösterreich verkauft keine Leuchten mit blauem Licht und keine Folgetonhörner. Bezüglich des Einbaues und der Montage wenden Sie sich am besten an Ihre KFZ-Fachwerkstätte.

3. Sonderfälle Erweiterte Vertretung und in einer Ordination angestellte Ärzte
Auch erweiterte Vertreter in einer Kassenvertragspraxis für Allgemeinmedizin und bei niedergelassenen Ärzten für Allgemeinmedizin angestellte Ärzte für Allgemeinmedizin können eine Blaulichtbewilligung erhalten, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen.

4. Antragsverfahren für in Spitälern angestellte Ärzte in Rufbereitschaft
Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht dürfen gem. § 20 Abs 5 lit h KFG nur für Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Fachärzte in verkehrsreichen Gebieten, die sich auf Grund krankenanstaltenrechtlicher Organisationsvorschriften in Rufbereitschaft befinden, bewilligt werden. Die Bewilligung ergeht nicht an den einzelnen Arzt, sondern an die Krankenanstalt, die den Rufbereitschaftsdienst organisiert.

Der Antrag ist von der Krankenanstalt an das Amt der oö Landesregierung, Abteilung Verkehr zu stellen. Die Ärztekammer ist in dieses Verfahren nicht eingebunden.

5. Keine generelle Ausnahme von der Mautpflicht/Vignettenpflicht
Nach Auffassung des Verkehrsministeriums besteht für Ärzte mit Blaulicht nur dann eine Ausnahme von der Mautpflicht, wenn das Blaulicht auch tatsächlich im Rahmen einer Einsatzfahrt verwendet wird. Das bedeutet, dass nur die Fahrt zu einem Notfall und die Rückfahrt vom Ort der Hilfeleistung von der Mautpflicht ausgenommen sind.

Mit einer Blaulichtbewilligung ist keine generelle Maut-/Vignettenbefreiung verbunden!
Sofern das Fahrzeug nicht ausschließlich für Einsatzfahren verwendet wird, raten wir dringend dazu, die Mautgebühr zu entrichten bzw eine Autobahnvignette zu kaufen!

6. Verwendung des Blaulichts
In den Bewilligungsbescheiden ist die Verwendung des Blaulichtes auf dringende Einsätze im Zusammenhang mit einer unmittelbaren Bedrohung von Leben oder Gesundheit einer Person oder bei Gefahr in Verzug, etwa bei Fahrten zum und vom Ort der dringenden Hilfeleistung oder zum Ort des sonstigen dringenden Einsatzes eingeschränkt.

Der Bewilligungsbescheid ist bei Einsatzfahrten mitzuführen und den Organen der Straßenaufsicht bei Verkehrskontrollen auf Verlangen auszuhändigen.

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