Kassenstellen - best practice

Seit 1. März 2004 werden Kassenstellen gem. der Verordnung des Bundesministeriums ausgeschrieben. Wir können daher auf die Erfahrung aus zahlreich ausgeschrieben Stellen und Bewertungen von vielen Bewerbungen zurückblicken.

Grundvoraussetzungen für Bewerber um Vertragsarztstellen

  • Die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes in Österreich.
  • Das Vorliegen einer definierten Ausbildung, wenn diese notwendig ist (zB Zusatzausbildungen, Spezialisierungen).

Diese Grundvoraussetzungen müssen spätestens zwei Wochen vor dem Besetzungszeitpunkt der ausgeschriebenen Kassenstelle erfüllt sein.

Teilnahme an Auswahlverfahren um Kassenstellen

Für die Teilnahme an Auswahlverfahren kommen grundsätzlich sowohl Einzelpersonen als auch Bewerberteams in Betracht;
dies unter folgenden Voraussetzungen:

  • An Auswahlverfahren betreffend Einzelpraxen und Nachfolgepraxen nach Modell 4 können sowohl Einzelpersonen als auch Bewerberteams teilnehmen, sofern in der Ausschreibung im Einvernehmen von Ärztekammer für OÖ und Österreichischer Gesundheitskasse nichts anderes angegeben ist.
  • Bei Ausschreibung von Gesellschafterpositionen in neu zu gründenden Vertragsgruppenpraxen nach Modell 2 (Bruchstelle) und Modell 3 (Job-Sharing) oder von Gesellschafterpositionen in bereits bestehenden Vertragsgruppenpraxen (Modelle 1-3) ist die Teilnahme von Bewerberteams nur möglich, wenn dies in der Ausschreibung im Einvernehmen mit dem Vertragsarzt, dessen Stelle erweitert oder geteilt werden soll bzw der bestehenden Vertragsgruppenpraxis festgelegt wurde.
  • An Auswahlverfahren für originäre Vertragsgruppenpraxen (Neugründung einer Gruppenpraxis durch Nichtvertragsärzte) und Auswahlverfahren für Gruppenpraxen zur Nachfolge nach Modell 2 dürfen nur Bewerberteams teilnehmen.
  • An Einladungsverfahren von PVE können nur Bewerberteams teilnehmen, sofern im Einladungsschreiben gemäß § 14 PrimVG im Einvernehmen von Ärztekammer für OÖ und Österreichischer Gesundheitskasse nichts anderes angegeben ist.

Für Gruppenpraxen sind die Sonderregelungen des Oö Gruppenpraxis-Gesamtvertrags zu beachten, insbesondere ist ein Zusammenschluss bestehender Vertragsärzte oder Vertragsgruppenpraxen zu einer Vertragsgruppenpraxis nach Modell 1 ohne Auswahlverfahren möglich.

Regelungen für Teambewerbungen

  • Das Bewerberteam hat die Absicht zu erklären, eine Gruppenpraxis nach den Regelungen des Oö Gruppenpraxis-Gesamtvertrags zu gründen und dies sowie die Aufteilung der Gesellschaftsanteile im Bewerbungsbogen verbindlich bekannt zu geben. Die Anzahl der Teammitglieder und die geplante Aufteilung der Gesellschaftsanteile sind dabei so zu wählen, dass die Mindestanteile an der Gesellschaft laut Oö Gruppenpraxis-Gesamtvertrag (entsprechend 30% einer Kassenplanstelle) eingehalten werden.
  • Die sich jeweils gemeinsam bewerbenden Ärzte sind als Team nach folgenden Maßgaben zu bewerten:
    • Jeder Gesellschafter muss die Grundvoraussetzungen des Punkt II Z 1 erfüllen.
    • Das Vorliegen von Ausschlusskriterien bei einem Teammitglied (vgl Punkt IV) führt zum Ausschluss des gesamten Bewerberteams.
    • Die Reihungskriterien sind auf jedes einzelne Mitglied des Bewerberteams anzuwenden und die Bewertung hat teambezogen zu erfolgen: Die Punktezahl für ein Bewerberteam ergibt sich aus der Summe der Punkte je Bewerber dividiert durch die Anzahl der Teammitglieder.
  • Die Bewerbung eines Arztes in mehreren Bewerberteams für eine Ausschreibung ist unzulässig.
  • Seniorpartner einer originären Gruppenpraxis nach Modell 2 oder 3 oder einer Gruppenpraxis zur Nachfolge nach Modell 2 oder 3 sind jene Gesellschafter, die im Ausschreibungsverfahren für die Gruppenpraxis die meisten Punkte erreicht haben. Bei einer originären Gruppenpraxis nach Modell 1 gelten als Seniorpartner jene Gründungsgesellschafter, die zu Beginn der Gruppenpraxis Gesellschaftsanteile im Umfang einer vollen Kassenplanstelle übernehmen.

Abgabe Bewerbung / Einreichung der Bewerbung

Gemäß Vergaberichtlinie (Punkt III.) müssen sämtliche Bewerbungsunterlagen und alle für die Bewerbung relevanten Urkunden bzw. Unterlagen schriftlich bis zum Ende der Bewerbungsfrist in der Ärztekammer für Oberösterreich bis spätestens 16:00 Uhr, an Freitagen bis spätestens 12:00 Uhr eingelangt sein. Als Einreichdatum gilt der Tag, an dem die Bewerbungsunterlagen in der Ärztekammer für Oberösterreich nachweislich einlangen. Bewerbungen, die nach Ablauf der Bewerbungsfrist einlangen, werden nicht berücksichtigt. Jenen Urkunden, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung beizuschließen.

Die Bewerbung kann postalisch, elektronisch (Fax, email, scan) oder auch persönlich (beim Portier oder bei Frau Salzer in der Ärztekammer) abgegeben werden.

Die email Adresse für die Bewerbung lautet: bewerbung[at]aekooe.at

Welche Unterlagen benötige ich für eine Bewerbung?

Neben dem vollständig ausgefüllter Bewerbungsbogen für jede ausgeschriebene Stelle für die man sich bewirbt werden bestimmte Unterlagen benötigt.
Für die Punkteberechnung werden nur die Angaben und Beilagen (Urkunden und Unterlagen) des aktuellen Bewerbungsbogens herangezogen, sofern diese entsprechend nachgewiesen wurden bzw. richtig sind. Dies gilt nicht für in der Checkliste des Bewerberungsbogens angführte Punkte. Von Ärztekammer für Oberösterreich und Österreichischen Gesundheitskasse werden keine Ergänzungen fehlender Angaben vorgenommen.

Wann werden Besetzungen von Kassenstellen veröffentlicht?

Die Kassenstellenausschreibungen erfolgen grundsätzlich zu den Erscheinungsterminen der Zeitung "OÖ Ärzte".
Hier finden Sie die Termine.

Wo werden Besetzungen von Kassenstellen veröffentlicht?

Die Besetzungen von bereits ausgeschriebenen Kassenstellen finden sie auf folgender Seite:

Wie erfahre ich als Patient / umliegender Arzt wo der neue Kassenarzt seine Ordination öffnet

Bei den Besetzungen von Kassenstellen wird der Link zum Standort des Arztes, sobald die Invertragnahmetermin der Ordination eingetreten ist, dargestellt.

Kassenstellen ABO-Service / "keine Ausschreibung mehr verpassen"?

Dieses Aboservice (= Newsletter Funktionalität) versendet jeweils zum Veröffentlichungstermin von neuen Kassenstellenausschreibungen (in der angegebenen Fachrichtung) die Kassenstellen. Ärzte die sich bereits um eine Kassenstellen beworben hatten und den Zuschlag nicht erhielten, erhalten automatisch, in der Fachrichtung der damaligen Bewerbung, die neuen Ausschreibungen zugestellt. (bitte überprüfen sie Ihre email Adresse)

Aboservice für Ärzte die sich selbst für dieses Service auf der Homepage eintragen (Login notwendig)

Wie ist der Ablauf der Bewerbungen?

Innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf der Bewerbungsfrist wird/sollte das Punkteergebnis der Kassenstellenvergabe vorliegen.
Sie erhalten, wenn Sie einer elektronischen Zustellung zugestimmt haben, AUTOMATISCH eine Email Verständigung von der Ärztekammer für Oberösterreich bzw. sind diese ab Vorliegen eines Ergebnisses auch ONLINE verfügbar.

Sind noch keinen Daten online – liegt auch noch kein Ergebnis vor.
Liegt das Punkteergebnis vor – besteht die Möglichkeit, binnen 14 Tagen ab Zustellung der Punkteberechnungen, in alle Berechnungen der eigenen Ausschreibung Einsicht zu nehmen und
    einen begründeten Einspruch zu erheben
    seine Bewerbung zurückzuziehen (ohne Angabe von Gründen und ohne Konsequenz)

Langt innerhalb dieser Frist kein Einspruch und Zurückziehung ein, wird die Stelle gemäß der angeführten Punkteberechnung vergeben.
Für den Fall einer Zurückziehung rücken die nachfolgenden Bewerber auf.
Eine Zurückziehung nach der Frist hat gemäß Vergaberichtlinie eine einjährige Sperre ab dem Besetzungszeitpunkt dieser Stelle zur Folge.
Sie erhalten, wenn Sie einer elektronischen Zustellung zugestimmt haben, AUTOMATISCH ein Email über die Vergabe bzw. Absage der Kassenstelle von der ÖGK.

Besetzungszeitpunkt einer Kassenstelle

Grundsätzlich gilt der in der Ausschreibung festgehaltene Besetzungszeitpunkt als verbindlich.

Bei Besetzung einer Einzelpraxis (keine Gruppenpraxismodell) kann der erstgereihte Bewerber, sollte aufgrund der Kündigungsfrist des Dienstverhältnisses oder auch aufgrund der Praxisgründung nicht zum Termin beginnen können, um eine Verschiebung ansuchen.
Die ÖGK und die Ärztekammer für OÖ. entscheiden, unter Abwägung der Situation und der Gründe, über die Möglichkeit des späteren Vertragsbeginns.

Welche Ordinationszeiten muss ich als Kassenarzt erfüllen

Bei Invertragnahme ist folgende gesamtvertragliche Regelung zu beachten (§ 11 des OÖ Ärzte-Gesamtvertrages idgF)

  • Die Mindestöffnungszeit beträgt 20 Wochenstunden.  · Die Arztpraxis ist an zumindest fünf Werktagen (Montag bis Samstag) geöffnet zu halten. 
  • Es müssen mindestens zwei Nachmittagsordinationen beginnend ab 13:00 Uhr zu je drei Stunden oder beginnend ab 15:00 Uhr zu je zwei Stunden, - bzw. Abendordinationen beginnend ab 15:00 Uhr zu je drei Stunden oder beginnend ab 17:00 Uhr zu je zwei Stunden angeboten werden, wobei eine Nachmittags- bzw. Abendordination durch eine zweistündige Samstagsordination ersetzt werden kann.
  • Sofern im jeweiligen Versorgungsgebiet (für Allgemeinmedizin die Gemeinde sowie die umliegenden Gemeinden, sofern sie versorgungsrelevant sind, für Fachärzte der Bezirk, bzw. in Linz innerhalb der von Ärztekammer für OÖ und Kasse festgelegten Bezirke I bis V) bereits ein oder mehrere Vertragsärzte derselben Fachrichtung ansässig sind, hat sich der neu in Vertrag genommene Arzt an den Ordinationszeiten bestehender Vertragsärzte zu orientieren. Das heißt die Nachmittags- bzw. Abendordination des neu in Vertrag genommenen Arztes dürfen sich höchstens an einem Tag mit den bestehenden Nachmittags- bzw. Abendordinationen bereits niedergelassener Ärzte überschneiden. Sollte sich durch diese Regelung zwingend nur mehr ein fixer Nachmittag ergeben, kann stattdessen an einem anderen Tag eine Abendordination angeboten werden. 
  • Ab zwei Vertragsärzten derselben Fachrichtung ist von Montag bis Freitag zumindest eine Ordination eines Vertragsarztes geöffnet zu halten. Der ordinationsfreie Tag des neu in Vertrag genommenen Arztes darf sich nicht mit dem/den ordinationsfreien Tag(en) bereits niedergelassener Vertragsärzte überschneiden.
  • Im Einzelfall kann im Einvernehmen von ÄK und Kasse auf Antrag des Arztes bei Vorliegen einer entsprechenden Begründung (zB gesundheitliche Probleme) von den Mindestordinationszeiten Abstand genommen werden bzw. eine andere, kundenorientiertere Verteilung von Nachmittags- bzw. Abendordinationen vereinbart werden. Eine Zustimmung erfolgt grundsätzlich nur befristet auf längstens zwei Jahre, kann aber nach positiver Evaluierung auch unbefristet erteilt werden.


Für die Gruppenpraxenmodelle 1 und 2 gelten die spezifischen Regelungen lt. Gruppenpraxengesamtvertrag. Für die Modelle 3 und 4 gilt während der Dauer der Gruppenpraxis die bestehende Regelung der vorhergehenden Einzelpraxis weiter. Der Übergang von einer Gruppenpraxis in eine Einzelpraxis (zB bei einer Nachfolgepraxis nach Übernahme durch Juniorpartner und Ausstieg des Seniorpartners) ist wie der Abschluss eines neuen Einzelvertrages zu werten und es müssen somit die obgenannten Kriterien erfüllt werden.

Barrierefreie Ordinationen - bei Invertragnahme

Grundsätzliches Ziel ist, dass VertragsärztInnen, die eine neue Ordination beziehen, Räumlichkeiten auswählen, die barrierefrei zugänglich sind, sofern solche Räumlichkeiten zu wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen im Versorgungsgebiet zur Verfügung stehen. Dies gilt sofern nicht die Ordinationsräumlichkeiten des Vorgängers übernommen werden und sofern die Kosten für barrierefreie Räumlichkeiten nicht unzumutbar hoch sind (Überschreitung der Obergrenze der Ortsüblichkeit um mindestens 10 %). Wahlärzte, die sich vor dem 1.6.2011 niedergelassen haben oder die eine Bestätigung des Bürgermeisters vorlegen, dass sie zum Zeitpunkt der Niederlassung im Sprengel der in weiterer Folge ausgeschriebenen Vertragsarztstelle keine zumutbare barrierefreie Ordination gefunden haben, brauchen nicht in eine barrierefreie Ordination übersiedeln, wenn sie in diesem Sprengel Vertragsarzt werden. Anfragen werden seitens der ÖGK (050766-14104828) oder der Ärztekammer für OÖ durch Herrn Mag. Alkin (0732/778371-243) beantwortet.

Wie komme ich auf die Bewerberliste für Vertragsarztstellen?

Für Kassenstellen Ausschreibungen ab 1.7.2013 ist es nicht mehr notwendig einen Antrag auf Aufnahme in die Bewerberliste zu stellen.
Jeder Bewerber wird automatisch mit dem Zuerkennungsdatum "jus practicandi" bzw. "Facharztdiplom" in der Bewerberliste geführt.

Muss man sich, wenn man sich auf die Bewerberliste setzen hat lassen, noch für eine ausgeschriebene Stelle bewerben?

Ja, da eine Berücksichtigung für eine ausgeschriebene Stelle nur dann erfolgt, wenn man auch seine Bewerbung dafür abgegeben hat. Der Zeitpunkt der Eintragung wird gem. den Richtlinien in Punkte umgerechnet.

Gilt die Eintragung in die Bewerberliste der Ärztekammer für Oberösterreich auch für andere Ärztekammern.

Nein, jede Landesärztekammer führt eine eigene Liste in die man sich mit den entsprechenden Unterlagen eintragen lassen kann.

Wie kommt es zur Berücksichtigung meiner Vertretertage? (gültig bis 30.9.2021)

Zur Anrechung kommen Ordinationsvertretungen von Vertragsärzten oder Vertragsgruppenpraxen, wenn der Bewerber diese durch das entsprechende Formular vom vertretenden Arzt mit Unterschrift und Stampiglie bestätigt hat und es sich dabei um um Vertretungen gehandelt hat, wo der Vertragsarzt persönlich verhindert ist die vertragliche Tätigkeit auszuüben, (Abwesenheit zB wegen Urlaub, Krankheit, Fortbildung usw.), die Vertretung in der Vertragsarztordination des abwesenden Vertragsarztes erfolgt und die Vertretung die gesamte am Vertretungstag vertraglich vereinbarte Ordinationszeit des abwesenden Vertragsarztes umfasst. Die Bestätigung ist mit der Bewerbung um eine ausgeschriebene Stelle beizulegen.
Bitte beachten Sie die Vorgaben für die Formulare in der Vergaberichtlinie.

Vertretungsregelung (gültig ab 10/2021)

Vertretungen, die ab 1. Oktober 2021 absolviert werden, werden nicht mehr mit Punkten bewertet. Die bis Ende September 2021 durchgeführten Vertretungen werden mit Punkten bewertet.

Diese Punkte werden für bis zum 31. Dezember 2022 ausgeschriebene Vertragsarztstellen zu 100 Prozent angerechnet.
Für Ausschreibungen in den Kalenderjahren 2023 bis 2026 werden die bis zum 30. September 2021 erworbenen Vertreterpunkte nur mehr in einem gekürzten Ausmaß herangezogen, wobei es pro Kalenderjahr zu einer Reduzierung um 20 Prozent kommt (d. h. für Ausschreibungen im Jahr 2023 in einem Ausmaß von 80 Prozent, im Jahr 2024 zu 60 Prozent, im Jahr 2025 zu 40 Prozent, im Jahr 2026 zu 20 Prozent).

Ab dem 1. Jänner 2027 werden die bis zum 30. September 2021 erworbenen Vertretungspunkte nicht mehr berücksichtigt.

Im Zuge der "Erweiterten Vertretung" ist es jedoch weiterhin möglich Vertretungen im niedergelassenen Bereich angerechnet zu bekommen.
Hier stellt der Kassenarzt den Antrag, dass er in seiner Ordination einen Vertreter einsetzen möchte. Unter Angabe der Ordinationszeiten und des Vertretungsarztes, wird die ÖGK und die Ärztekammer eine Zustimmung erteilten, wenn die Rahmenbedingungen eingehalten werden. Wichtig für die Punkte ist, dass Sie zumindest 30% der vertraglich vereinbarten Ordinationszeiten übernehmen! Nach einer Karenzzeit von 14 Monaten beginnen die Punkte zu zählen.

Wann wird eine Wahlarzttätigkeit gem. den Richtlinien angerechnet? (gültig bis 9/2021)

Wenn der Bewerber mind. 14 Monate durchgehend als Wahlarzt für Allgemeinmedizin ohne Dienst- oder Werkvertrag mit mehr als 18 Wochenstunden Dienstverpflichtung niedergelassen war.
Wenn der Bewerber mind. 14 Monate durchgehend als Wahlarzt in der ausgeschriebenen Fachrichtung ohne Dienst- oder Werkvertrag mit mehr als 24 Wochenstunden Dienstverpflichtung niedergelassen war.

Wann wird eine Wahlarzttätigkeit gem. den Richtlinien angerechnet? (gültig AB 10/2021)

Übergangsregelung
•    Diese wird nur mehr für Bewerbungen um Kassenstellen herangezogen, die bis längstens 31. Dezember 2026 ausgeschrieben werden.
•    In den Kalenderjahren 2027 bis 2030 werden die bis Ende September 2021 erworbenen Punkte nur mehr in einem gekürzten Ausmaß herangezogen, wobei es pro Kalenderjahr zu einer Reduzierung um 20 Prozent kommt (d. h. für Ausschreibungen im Kalenderjahr 2027 im Ausmaß von 80 Prozent, im Jahr 2028 zu 60 Prozent usw.).
•    Ab dem 1. Jänner 2031 werden die bis zum 30. September 2021 erworbenen Punkte für Wahlarzttätigkeiten nicht mehr berücksichtigt.

Neuregelung
•    Abweichend von den im vorhergehenden Punkt beschriebenen Übergangsbestimmungen wird in der neuen Vergaberichtlinie aber auch die Möglichkeit geschaffen, weiterhin ungekürzte Punkte zu erhalten.
•    Dies ist dann der Fall, wenn die Wahlärztin / der Wahlarzt für Allgemeinmedizin in derselben Gemeinde (in Linz im selben Sprengel) und die Wahlfachärtzin / der Wahlfacharzt im selben Bezirk, wo die Kassenstelle ausgeschrieben wurde, eine gem. Punkt 4 der Vergaberichtlinie bepunktbare Wahlarztordination betrieben hat.
•    Bewirbt sich die Wahlärztin / der Wahlarzt für Allgemeinmedizin nicht um eine im selben Bezirk oder eine Wahlfachärztin / ein Wahlfacharzt nicht um eine in derselben Versorgungsregion* ausgeschriebene Kassenstelle, verfallen die bis dahin aus diesem Titel erworbenen Punkte und beginnen erst ab der nächsten erfolglosen Bewerbung wieder zu laufen.  (auch bei Zurückziehung nach Zuerkennung!!)
*Versorgungsregion 41    Zentralraum LINZ (Linz Stadt und Linz Land)
Versorgungsregion 42    Zentralraum WELS (Wels Stadt, Wels Land, Eferding und Grieskirchen)
Versorgungsregion 43    Mühlviertel (Freistadt, Perg, Rohrbach, Urfahr Umgebung)
Versorgungsregion 44    Pyhrn-Eisenwurzen (Steyr Stadt, Steyr-Land, Kirchdorf)
Versorgungsregion 45    Traunviertel/ Salzkammergut (Gmunden und Vöcklabruck)
Versorgungsregion 46    Innviertel (Braunau, Ried und Schärding)


•    Wenn die Wahlärztin / der Wahlarzt für Allgemeinmedizin bzw. die Wahlfachärztin / der Wahlfacharzt belegt, dass sie / er sich bereits zumindest zweimal in den letzten 18 Monaten (Allgemeinmedizin) oder 36 Monaten (Wahlfacharzt) vor dem Ausschreibungsdatum erfolglos um offene Kassenplanstellen beworben hat, beginnen die Punkte ab der ersten erfolgslosen Bewerbung in den genannten Zeiträumen zu laufen.

Werden neben dem Vorliegen eines ÖÄK Diploms auch andere Diplome angerechnet?

Grundsätzlich werden alle Diplome angerechnet welche auf der Diplomliste veröffentlicht sind. Zertifikate werden berücksichtigt wo es keine ÖÄK Diplome gibt. (zB.: Elektroenzephalographie und Angiologische Basisdiagnostik).
Bei den Diplomen der ÖÄK sollte rechtzeitig eine etwaige Umschreibung durch die österreichische Ärztekammer beantragt werden.
Die komplette Liste der Diplome (je Fachgruppe) finden Sie hier >>

Wann wird ein Hearing für die Vergabe einer Vertragsarztstelle durchgeführt und wie läuft es ab?

Sind zwei oder mehrere Bewerber erstgereiht, so gilt jener Bewerber als allein erstgereiht, der mehr Punkte für die fachliche Qualifikation (Summe der Punkte A und B) erreicht hat. Liegt auch bei der fachlichen Qualifikation Punktegleichheit vor, ist die Entscheidung über die Vergabe aufgrund eines Hearings zu treffen; die Frauenquote im jeweiligen Versorgungsgebiet ist zu berücksichtigen.
Die Entscheidung wird paritätisch zwischen Kammer und Kasse getroffen. Im Hearing werden Fragen der Hearingkommissionsmitglieder zu beantworten sein. Nach Beratung und Beschlussfassung wird den Hearingsteilnehmern die Entscheidung der Kommission mitgeteilt.

Bekommt man für "kontinuierliche Bewerbungen" wo man nicht zum Zug gekommen ist zusätzlich Punkte gutgeschrieben?

Nein, in Oberösterreich werden solche Punkte nicht vergeben.

Kann man sich als Juniorpartner einer GP (Jobsharing bzw. Bruchstelle) auf eine Einzelpraxis bewerben?

JA, das geht. Dies ist in der Vergaberichtlinie für die Vergabe von Kassenstellen geregelt.